Einführung in die allgemeine Buchführung

Crashkurs für blutige Einsteiger

Dieser kurze Crashkurs verschafft dem Leser in sehr komprimierter Form einen schlaglichtartigen Überblick über die wichtigsten Grundmerkmale der doppelten Buchführung. Es ist sowohl für Studierende wirtschaftlicher Ausbildungsrichtungen gedacht, für die Buchführung bisher "ein Buch mit sieben Siegeln" war, als auch für den Praktiker, der aus betrieblichen Gründen den Einstieg sucht.

Grundlagen der Buchführung
Inventur und Inventar
Gliederung der Bilanz
Auflösung der Bilanz in Konten
Aufbau des Eigenkapital-Kontos
Gewinn- und Verlustrechung (GuV)
Das Privatkonto
Der Kontenrahmen
Wertansätze in der Bilanz
Abgrenzungsrechnung
Rückstellungen


"Welche Vorteile gewährt die doppelte Buchhaltung dem Kaufmann! Sie ist eine der schönsten Erfindungen des menschlichen Geistes und ein jeder gute Haushalter sollte sie in seiner Wirtschaft einführen."

(Goethe, Wilhelm Meisters Lehrjahre, 1. Buch, 10. Kapitel)

Grundlagen und Aufbau der Buchführung

Im betrieblichen Rechnungswesen werden alle Geld- und Leistungsströme mengen- und wertmäßig erfaßt und überwacht. Die Buchführung als zeitbezogene Rechnung spielt hierbei eine besondere Rolle, da sie neben ihrer Dokumentationsaufgabe (sachlich und zeitlich geordnete Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle) und ihrer Rechenschaftslegungsaufgabe (z.B. ggü. Gläubigern, Finanzbehörden etc.) in erster Linie auch die Basis für zukünftige unternehmerische Entscheidungen bilden kann.

Die rechnungsmäßigen Grundlagen des Unternehmens müssen ordnungsgemäß sein. Wer Gläubiger schädigt, weil seine Buchführung mangelhaft war, macht sich strafbar. Deshalb gebieten nicht nur wirtschaftliche Gründe, sondern auch gesetzliche Vorschriften Form und Inhalt der Buchführung. Neben der Abgabenordnung (AO) als "steuerliches Rahmengesetz" und anderer einschlägiger Gesetzeswerke (z.B. EStG, UStG, KStG und ihre Durchführungsverordnungen und Richtlinien) ist für Kaufleute insbesondere das Handelsgesetzbuch (HGB) maßgebend. Die in den Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen enthaltenen Regeln für die Buchführung nennt man Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB). Die wichtigsten lauten:

Die GoB’s werden durch die Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung (GoS) ergänzt. Die in § 239 Abs. 4 HGB und im Bundessteuerblatt I 1978, S. 250 festgelegten GoS regeln den Umgang der Buchführung mittels EDV.

Inventur und Inventar

Die Inventur (lat. invenire = ausfindig machen) ist die Bestandsaufnahme aller Vermögensteile und aller Schulden des Unternehmens, die dabei jeweils einzeln nach ihrer Art, Menge und ihrem Wert zu einem bestimmten Stichtag zu erfassen sind. Nach § 240 HGB und §§ 140 ff. AO ist jeder Kaufmann verpflichtet, für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres eine Inventur durchzuführen. Dabei wird zwischen einer körperlichen Inventur (durch Zählen, Messen oder Wiegen) und der Buchinventur differenziert, die alle nichtkörperlichen Gegenstände (z.B. Verbindlichkeiten, Forderungen etc.) aus der Buchhaltung ermittelt und am Bilanzstichtag protokolliert. Unter bestimmten Umständen sind diverse Vereinfachungsverfahren bei der Inventur zulässig (vgl. hierzu § 240 Abs. 3 und § 241 Abs. 1 und 3 HGB sowie Abschnitt 30 Abs. 1 und 2 und Abschnitt 31 Abs. 5 EStR). Die Ergebnisse der Inventur werden zunächst im Inventar festgehalten, aus dem anschließend die Bilanz erstellt wird (siehe Abschnitt "Bilanz").

Das Inventar ist das Verzeichnis aller bewerteten Vermögensteile und Schulden des Unternehmens. Überlicherweise werden die verschiedenen Inventarlisten zu einer Gesamtinventarliste zusammengefaßt. Eine schematische Darstellung gibt die nachfolgende Abbildung wieder.

 
A. Vermögen B. Schulden
I. Anlagevermögen  Gebäude 

Fuhrpark 

BGA

II. Umlaufvermögen  Vorräte 

Forderungen 

Bank 

Kasse

I. Langfristige Verbindlichkeiten  Hypotheken 

Darlehen

II. Mittelfristige Verbindlichkeiten 

III. Kurzfristige Verbindlichkeiten 

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 

Wechselverbindlichkeiten 

Bankverbindlichkeiten

C. Ermittlung des Reinvermögens
Summe des Vermögens 

./. Summe der Schulden

= Eigenkapital
  Die Vermögensposten werden nach ihrer Liquidität geordnet, d.h. danach, wie schnell der Vermögens-posten durch den normalen Umsatzprozeß wieder zu Geld wird. Der Posten des Umlaufvermögens wird direkt umgesetzt (Waren gegen Forderung), während die Gegenstände des Anlagevermögens nicht umgesetzt werden, da sie langfristig dem Unternehmen "dienen"; es wird lediglich ihre Wertminderung in den Preis der verkauften Produkte einkalkuliert. Die Schulden werden nach ihrer Fälligkeit geordnet. Der Differenzbetrag der Summen ergibt das Reinvermögen, in der Bilanz auch Eigenkapital genannt.

Der Erfolg, d.h. der Gewinn oder der Verlust, kann aus der Veränderung des Reinvermögens innerhalb eines Geschäftsjahres ermittelt werden. Dabei sind jedoch nur die betriebsbedingten Veränderungen zu berücksichtigen: Wenn der Inhaber für private Zwecke Geld entnommen (Privatentnahme) oder zugeführt hat (Kapitaleinlage), muß das Reinvermögen entsprechend korrigiert werden.

 
  

./.

Reinvermögen am Ende des Geschäftsjahres 01 

Reinvermögen am Ende des Geschäftsjahres 02

= 

+ 

./.

Vermehrung/ Verminderung des Reinvermögens 

Privatentnahmen 

Kapitaleinlagen

= Gewinn/ Verlust
  Ein möglicher Verlust ergibt sich also als eine Minderung des Reinvermögens nach Berücksichtigung von Privatentnahmen (+) und Kapitaleinlagen durch den Kommanditisten (./.).
Bilanz Theoretisch könnte das Unternehmen das Ergebnis seiner Geschäftstätigkeit auch aus dem Inventar ableiten. Aber weder die Öffentlichkeit (Banken, Fiskus etc.) noch für eigene Zwecke eignet sich das Inventar besonders gut, da es einerseits zu umfangreich ist, andererseits auch zu stark auf die betrieblichen Besonderheiten Bezug nimmt. Der Gesetzgeber hat deshalb mit den Formvorschriften der Bilanzierungspflicht in §§ 242 ff. HGB die Bilanz als verkürzte Fassung des Inventars geschaffen. Zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung bildet sie den Jahresabschluß (§ 242 Abs. 3 HGB).

Die Bilanz ist eine zusammengefaßte wertmäßige Gegenüberstellung aller Vermögens- und Kapitalteile einer Unternehmung. Für ihre Aufstellung gelten bestimmte Regeln, die durch die GoB’s ergänzt werden:

Die Vermögenswerte auf der linken Seite der Bilanz werden Aktiva (lat. activus = tätig) genannt, die Schulden und das Reinvermögen auf der rechten Seite Passiva. Die Bilanz ist ein verkürztes Inventar in Kontoform. Da der Saldo auf der rechten Seite steht, muß die Summe der Aktiva und die Summe der Passiva immer übereinstimmen, d.h. die Bilanz muß stets ausgeglichen sein (lat. bilanx = Waage). Abweichungen können aus Vorgängen resultieren, die nicht dem aktuellen Geschäftsjahr zuzuordnen sind. Diese Positionen sind in der Bilanz als aktive oder passive Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen. Grundsätzlich wird die formale Seitengleichheit durch die Ermittlung und Hinzurechnung des entsprechenden Saldos erreicht.

Die Gleichheit beider Seiten hat jedoch auch einen betriebswirtschaftlichen Hintergrund: Die Bilanz läßt so unmittelbar erkennen, woher die finanziellen Mittel des Unternehmens stammen und worin sie eingesetzt worden sind. Die Aktivseite spezifiziert die Mittelverwendung (Investierung), die Passivseite die Mittelherkunft (Finanzierung). Die Bilanz selbst ist zeitpunktbezogen, zeigt also nur das finanzielle Bild der Unternehmung am Stichtag. Während des Geschäftsjahres verschieben sich die Verhältnisse mit jedem Geschäftsvorgang, d.h. durch jede einzelne Buchung.

Die nachfolgenden Abbildungen zeigen die handelsrechtlich verbindliche Darstellung der Aktivseite und anschließend der Passivseite der Bilanz gemäß §§ 266 ff. HGB.

Aktivseite:

 

  

 

  Ausstehende Einlagen
     
    Aufwendungen für die Instandsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
     
A.   ANLAGEVERMÖGEN
I.
  Immaterielle Vermögensgegenstände
  1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
  2. Geschäfts- oder Firmenwert
  3. geleistete Anzahlungen
II.
  Sachanlagen
  1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschl. der Bauten auf fremden Grundstücken
  2. technische Anlagen und Maschinen
  3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
  4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III.
  Finanzanlagen
  1. Anteile an verbundenen Unternehmen
  2. Ausleihung an verbundene Unternehmen
  3. Beteiligungen
  4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  5. Wertpapiere des Anlagevermögens
  6. sonstige Ausleihungen
     
B.   UMLAUFVERMÖGEN
I.
  Vorräte
  1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
  2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
  3. fertige Erzeugnisse und Waren
  4. geleistete Anzahlungen
II.
  Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
  1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
  2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
  3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  4. sonstige Vermögensgegenstände
III.
  Wertpapiere
  1. Anteile an verbundenen Unternehmen
  2. eigene Anteile
  3. sonstige Wertpapiere
IV.
  Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
     
C.   Rechnungsabgrenzungsposten
     
    SUMME DER AKTIVA
  Passivseite:  
A.   EIGENKAPITAL
I.
  Gezeichnetes Kapital
II.
  Kapitalrücklage
III.
  Gewinnrücklagen
  1. gesetzliche Rücklage
  2. Rücklage für eigene Anteile
  3. satzungsmäßige Rücklagen
  4. andere Gewinnrücklagen
IV.
  Gewinnvortrag / Verlustvortrag
V.
  Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag
     
B.   RÜCKSTELLUNGEN
  1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
  2. Steuerrückstellungen
  3. sonstige Rückstellungen
     
C.   VERBINDLICHKEITEN
  1. Anleihen, davon konvertibel
  2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
  3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
  5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener und der Ausstellung eigener Wechsel
  6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
  7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  8. sonstige Verbindlichkeiten
    - davon aus Steuern
    - davon im Rahmen der sozialen Sicherheit
     
D.   RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
     
    SUMME DER PASSIVA
 

Wertveränderungen in der Bilanz

Geschäftsvorfälle sind wirtschaftlich relevante Vorgänge, die nach den GoB in der Buchführung erfaßt werden müssen und dabei die Bilanz (theoretisch) ändern. Bei der Menge der täglich auftretenden Geschäftsvorfälle ist es jedoch nicht möglich, nach jedem Geschäftsvorfall eine Bilanz aufzustellen. Die Bilanz wird deshalb in Konten aufgelöst (siehe hierzu den nächsten Abschnitt). Zunächst ist es jedoch wichtig zu verstehen, welche Gesetzmäßigkeiten bei der Verbuchung zu beachten sind, da diese Grundlage der "täglichen" Tagesbuchungen sind. Sie ergeben sich aus der für die Bilanz typischen Form der Darstellung auf zwei wertmäßig gleichen Seiten. Dies soll kurz anhand vier typischer Geschäftsvorfälle aufgezeigt werden:

1. Geschäftsvorfall:

Ihr Unternehmen (d.h. Sie selbst oder einer Ihrer Angestellten) zahlt auf das betriebliche Bankkonto Geld ein, daß nicht aus Ihrem Privatvermögen stammt. Dabei nimmt die "Kasse" um den gleichen Betrag ab, in dem das "Bankguthaben" wächst. Wenn Sie die Bilanz betrachten, stellen Sie fest, daß ein Aktivposten erhöht, ein anderer Aktivposten aber verringert wurde, d.h. dieser Vorgang war ein Aktivtausch.

2. Geschäftsvorfall:

Sie wandeln bei Ihrer Hausbank einen kurzfristigen Bankkredit in ein langfristiges Darlehn um. Wieder werden zwei Passivposten verändert, nämlich "kurzfristiger Bankkredit"(./.) und "Darlehn" (+). Da die Summe der Passiva gleich geblieben ist, spricht man hier von einem Passivtausch.

3. Geschäftsvorfall:

Sie kaufen für Ihren Betrieb Waren auf Ziel, d.h. gegen offene Rechnung. Jetzt nehmen zwei Posten in gleicher Höhe zu, nämlich der Posten "Waren" auf der Aktivseite und der Posten "Verbindlichkeiten ggü. Lieferanten" auf der Passivseite der Bilanz. Diesen Vorgang nennt man Bilanzsummenerweiterung oder einfach nur Aktiv-Passiv-Mehrung, da sich die Summe der Aktiva und der Passiva um den selben Betrag erhöht hat.

4. Geschäftsvorfall:

Sie bezahlen eine Lieferantenrechung durch Banküberweisung. Die "Verbindlichkeiten ggü. Lieferanten" nehmen auf der Passivseite ab, der Posten "Bank" nimmt auf der Aktivseite um den gleichen Betrag zu. Analog zu dem obigen Beispiel spricht man hier von einer Aktiv-Passiv-Minderung.

Die absolute Summe der Bewegungen als Zunahme auf der Aktivseite und Abnahme auf der Passivseite ist gleich der Summe der Abnahmen auf der Aktivseite und der Zunahmen auf der Passivseite. Diese Erkenntnis ermöglicht bei laufenden Buchungen immer eine einfach Summenprobe, auch Nullsummenprobe genannt, da die Summe der Sollbuchungen immer gleich der Summe der Haben-buchungen sein muß. Die Bilanz ist also aufgrund einer "doppelten" Buchung (da ja immer mindestens zwei Posten angebucht werden) immer ausgeglichen, weshalb das kaufmännische Buchungssystem auch Doppik genannt wird.

 

Auflösung der Bilanz in Konten

Bestandskonten

Wie bereits erwähnt, kann nicht nach jeder Buchung eine neue Bilanz aufgestellt werden. Die Bilanz wird deshalb in Konten (ital. conto = Rechnung) aufgelöst. Ursprünglich schrieb man bei Kundenkonten die Beträge, die man vom Kunden noch bekommen sollte, auf die linke Seite, weshalb diese auch heute noch "Soll" (S) und die rechte Seite "Haben" (H) genannt wird. Stellt man ein Konto in dieser Form dar, bezeichnet man es als "Hauptbuchkonto" , oder umgangssprachlich als "T-Konto", wegen seiner Ähnlichkeit zum großen T. Ist die Summe der Sollbuchungen größer als die der Habenbuchungen, so ergibt sich ein Sollsaldo. Umgekehrt spricht man von einem Habensaldo.

Alle Bilanzposten werden in Kontoform geführt. Dabei wird zwischen zwei verschiedenen Arten von Bestandskonten differenziert:

Der Anfangsbestand (AB) eines Kontos steht immer auf der Seite, auf der das Konto in der Bilanz geführt wird, d.h. z.B. bei dem Konto "Kasse" steht der AB immer auf der Sollseite. Zugänge zum Bestand werden immer auf die Seite des AB geschrieben, Abgänge auf die andere Seite. Bei dem Aktivkonto "Kasse" wird also die Sollseite bebucht, wenn einer Ihrer Kunden eine Rechnung bar zahlt. Der Saldo wird beim Abschluß des Kontos immer auf die wertmäßig kleinere Seite geschrieben.
Aktivkonto
 
S (Soll)
(Haben) H
AB (Anfangsbestand) 

Zugänge (+)

Abgänge (./.) 

Saldo=Schlußbestand

Summe Summe
 
Passivkonto
 
S (Soll)
(Haben) H
Abgänge (./.) 

Saldo=Schlußbestand

AB (Anfangsbestand) 

Zugänge (+)

Summe Summe
 
Am Ende des Geschäftsjahres werden die Konten saldiert, d.h. abgeschlossen. Wenn beim Abschluß der Konten die errechneten Salden mit der Inventur übereinstimmen, werden sie auf das Bilanzkonto umgebucht. Bei der Wiedereröffnung eines Kontos in einer weiteren Rechnungsperiode wird der Saldo der letzten Periode als Saldovortrag auf diejenige Seite geschrieben, auf der der Bestand in der Bilanz stehen würde, bei einem Sollsaldo also auf der Sollseite.

Die Konten werden mit Hilfe von sog. "Buchungssätzen" bebucht. Ein Buchungssatz wird gebildet, indem zuerst das Konto genannt wird, auf dem im Soll gebucht wird und dann das Konto, auf dem im Haben gebucht wird. Verbunden werden die Konten mit dem Wörtchen "an". Die sichere Bildung von Buchungssätzen ist unabdingbare Voraussetzung für eine zielführende Tätigkeit in der Buchführung. Gehen Sie dabei stets wie folgt vor:

a) Welche Konten sind von dem Geschäftsvorfall betroffen?
b) Handelt es sich um ein Aktiv- oder Passivkonto, wo stehen die Anfangsbestände?
c) Wie verändert sich der Bestand?
d) Kontrolle 1: Es muß sich eine Soll- und eine Habenbuchung ergeben
e) Kontrolle 2: Die Summe aller im Haben gebuchter Beträge muß mit der Summe der im Soll gebuchten Beträge übereinstimmen

Für die eingangs geschilderten Geschäftsvorfälle (siehe Abschnitt "Wertveränderungen in der Bilanz") würden sich also folgende Buchungssätze ergeben:

1. Geschäftsvorfall: Bank an Kasse
2. Geschäftsvorfall: Kredite an Darlehn
3. Geschäftsvorfall: Waren an Verbindlichkeiten
4. Geschäftsvorfall: Verbindlichkeiten an Bank

Ein Buchungssatz kann auch mehr als zwei Konten verändern; man spricht dann von einem zusammengesetzten Buchungssatz.

Sehr häufig kommen diese Art von Buchungssätzen bei Warenein- und verkäufen vor, bei denen die jeweilige Umsatzsteuer (vgl. hierzu § 2 UStG) fällig wird. Der Regelsteuersatz beträgt z.Zt. 15% (§ 12 Abs. 1 UStG), der ermäßigte Steuersatz liegt bei 7%. Die Umsatzsteuer ist in ihrer Wirkung eine Verbrauchssteuer, die zwar vom Unternehmer an das Finanzamt abgeführt werden muß, ihn aber nicht belasten darf. Die Umsatzsteuer ist deshalb für das Unternehmen kein Aufwand, weshalb man sie auch als "durchlaufenden Posten" bezeichnet. Beim Wareneinkauf muß das Unternehmen das Konto "Vorsteuer" bebuchen, beim Verkauf das Konto "Umsatzsteuer" (=passives Bestandskonto). Die Vorsteuer ist eine Forderung, die Umsatzsteuer eine Verbindlichkeit ggü. dem Finanzamt. Der Differenzbetrag wird als Zahllast auf dem Formular "Umsatzsteuervoranmeldung" bis zum 10. jeden Monats ermittelt und als Vorauszahlung an das Finanzamt abgeführt. Da die USt eine Jahressteuer ist (§ 18 UStG), erfolgt die Endabrechnung am Jahresende.

Der typische (zusammengesetzte) Buchungssatz beim Wareneinkauf in Verbindung mit der Umsatzsteuer lautet: Wareneingang und Vorsteuer an Verbindlichkeiten.

Häufig werden die Belege bei einer Eröffnung der Konten im neuen Geschäftsjahr erst vorkontiert und die Buchungen in Listen zusammengefaßt. Diese erste chronologisch angeordnete Auflistung von Buchungssätzen nennt man Grundbuch, Journal oder auch Primanota. In der Primanota können gleichartige Buchungen (z.B. 10 Überweisungen von Kunden) zu einer Sammelbuchung zusammengefaßt werden.

Die Buchungen auf den Konten nennt man auch Buchungen im Hauptbuch. Es gibt aber auch sog. Nebenbücher. In diesen wird zwar nicht eine doppelte Buchführung geführt, wohl müssen aber die Summen aller eingetragenen Soll- und Habenbuchungen mit den Eintragungen im jeweiligen Hauptbuchkonto übereinstimmen. Wichtige Nebenbücher sind z.B. die Debitorenbuchhaltung (Debitor = Schuldner), Lagerbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsbuchhaltung etc.

Ferner ist es üblich, Hauptbuchkonten zur Erzielung einer größeren Transparenz in Unterkonten aufzuteilen. So kann für das Konto "Waren" z.B. ein Unterkonto "Bezugskosten" eingerichtet werden. Die Regeln für die Eröffnung von Unterkonten sind die gleichen wie bei den Bilanzkonten.

 

Erfolgskonten Angenommen, Sie zahlen Ihren Angestellten per Banküberweisung die fälligen Löhne. Wie würden Sie buchen? Zunächst ist sicher, daß das Konto Bank ein aktives Bestandskonto ist, d.h. es muß im Haben bebucht werden. Es bieten sich kein entsprechendes Sollkonto an? Wenn sich das Vermögen vermindert, die Schulden aber gleich bleiben, dann muß das Eigenkapital weniger werden. Das entsprechende Konto ist ein Passivkonto, seine Minderung also auf der Sollseite gebucht. Es müßte also gebucht werden:

Eigenkapital an Bank

Eine derartige undifferenzierte Buchung ließe aber nach vielen anderen Buchungen nicht mehr erkennen, wodurch sich das Eigenkapital geändert hat. Die Veränderung des Eigenkapitals wird deshalb auf besonderen Konten erfaßt, die man Erfolgskonten nennt.

Dabei werden zwei Arten von Erfolgskonten unterschieden:

Die Buchführung erfaßt also neben aktiven und passiven Beständen und ihren Änderungen auch Aufwendungen (Aufwandskonto) und Erträge (Ertragskonto). Da die Erfolgskonten nur Veränderungen des Eigenkapitals aufnehmen, weisen sie –anders, als das EK-Konto selbst- keine Bestände (AB) auf. Typische Aufwendungen sind zum Beispiel Miete, Betriebssteuern (Kfz-Steuer, Gewerbesteuer, etc.) Löhne etc., typische Erträge sind z.B.: Zinseinnahmen, Verkauf von Waren zu einem höheren Wert als dem der Anschaffung, Provisionseinnahmen etc.

Eigenkapitalkonto (EK)
 
S (Soll)
(Haben) H
Minderung = Aufwand 

Saldo (Abschluß über GuV)

AB (Anfangsbestand) 

Mehrung = Ertrag 

Gewinn

Summe Summe
  Das o.g. Beispiel kann also zweckmäßiger gebucht werden als: Personalkosten an Bank

Um eine Übersicht über die betrieblich verursachten Aufwendungen und Erträge zu erhalten, werden die Aufwendungen und Erträge am Jahresende über das Gewinn- und Verlustkonto (GuV) abgeschlossen. Der Saldo aus Aufwendungen und Erträgen stellt den Erfolg der Tätigkeit des Unternehmens dar. Alle Aufwands- und Ertragskonten werden im Abschlußzeitpunkt über ein Sammelkonto (GuV) abgeschlossen, dessen Saldo den Reingewinn oder Reinverlust angibt. Der Reingewinn (= Zunahme des EK) erscheint als Saldo auf der Sollseite, der Reinverlust entsprechend auf der Habenseite des GuV-Kontos.

Der nachfolgenden Grafik entnehmen Sie bitte die Positionen für die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 275 HGB Abs. 2 nach dem Gesamtkostenverfahren (GKV). Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform aufzustellen, wobei die aufgeführten Posten zwingend in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen sind.

 
1.     Umsatzerlöse (rabatt- und bonibereinigt)
2. +   Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
3. +   andere aktivierte Eigenleistungen
4. +   sonstige betriebliche Erträge
5. ./.   Materialaufwand
    a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
    b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
  =   Gruppensumme (1-5): ROHERGEBNIS
6. ./.   Personalaufwand
    a) Löhne und Gehälter
    b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
7. ./.   Abschreibungen
    a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
    b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
8. ./.   sonstige betriebliche Aufwendungen
  =   Gruppensumme (1-8): BETRIEBSERGEBNIS
  

9.

+   Erträge aus Beteiligungen
      davon aus verbundenen Unternehmen
10. +   Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
      davon aus verbundenen Unternehmen
11. +   sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
      davon aus verbundenen Unternehmen
12. ./.   Abschreibung auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
13. ./.   Zinsen und ähnliche Aufwendungen
      davon an verbundene Unternehmen
  =   Gruppensumme (9-13): FINANZERGEBNIS
14. = Zwischensumme (Betriebsergebnis + Finanzergebnis): 

ERGEBNIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT 

15. +   außerordentliche Erträge
16. ./.   außerordentliche Aufwendungen
17. = Gruppensumme (14-16): AUSSERORDENTLICHES ERGEBNIS
18. ./.   Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
19. ./.   sonstige Steuern
20. JAHRESÜBERSCHUSS / JAHRESFEHLBETRAG

Privatkonto

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden die Geschäftsinhaber häufig auch Geld für private Zwecke während des Geschäftsjahres entnehmen wollen. Diese Entnahmen vermindern natürlich das vorhandene Eigenkapital. Erwirtschaftet das Unternehmen Gewinn, so kann eine Entnahme als ein "Vorschuß auf die Gewinnausschüttung" angesehen werden. Aber auch im umgekehrten Fall wird der Unternehmer nicht auf eine Privatentnahme verzichten können. Privatentnahmen müssen deshalb unabhängig vom betrieblichen Erfolg behandelt werden, weshalb das EK-Konto das Konto "Privat" als ein Unterkonto erhält.

Zur einwandfreien Ermittlung des Unternehmenserfolges sind Privatentnahmen im Soll des Privatkontos zu buchen. Das Privatkonto selbst wird direkt über das EK-Konto abgeschlossen und nicht über das GuV-Konto, da das GuV-Konto beim Abschluß ja seinerseits sein Saldo an das EK-Konto abgibt.

Von besonderer Bedeutung ist das Privatkonto ferner bei der buchhalterischen Behandlung von Steuern.

Es wird hier differenziert zwischen

können unterschiedlichster Art sein und müssen entsprechend gebucht werden, z.B. als
- Aufwendungen (z.B. Gewerbesteuer) auf den entsprechenden Aufwandskonten
- Gewinnverwendung (z.B. Vermögensteuer) oder auch als
- aktivierungspflichtige Betriebssteuern (z.B. Grunderwerbsteuer) auf den entsprechenden aktiven Bestandskonten
  • Privatsteuern
insbesondere Einkommensteuer, Kirchensteuer oder Vermögensteuer bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften, die nur auf dem Privatkonto oder entsprechenden Unterkonten gebucht werden dürfen

Kontenrahmen

Das Ordnungssystem der Buchführung ist der Kontenrahmen. Zahlreiche Branchen haben sich auf einheitliche Kontenrahmen geeinigt. Die Grobstruktur wird jeweils durch Kontenklassen definiert, die nach sachlichen Gesichtspunkten strukturiert sind. Innerhalb der Kontenklassen werden Kontengruppen gebildet, innerhalb dieser wiederum Kontenarten. OfficeControl Easy bietet standardmäßig vier unterschiedliche Kontenrahmen, die jeweils so übernommen werden können oder zu einem betriebsindividuellen Kontenplan erweitert werden können.

Dabei unterscheidet man zwischen dem

 

Abschlußarbeiten und Wertansätze in der Bilanz

Zu den vorbereitenden Maßnahmen eines Jahresabschlusses gehören eine Reihe von organisatorischen Maßnahmen, insbesondere die Bewertung des Vermögens, um eine möglichst exakte Aussage über die Wirtschaftlichkeit des Geschäftsjahres machen zu können. Abschreibungen Wenn die Nutzungsdauer eines erworbenen Wirtschaftsgutes über ein Geschäftsjahr hinausgeht, muß der Anschaffungswert über die Jahre der Nutzung als Aufwand verteilt werden. Nach § 253 Abs. 2 HGB nennt man diese Verteilung Abschreibung, die gemäß den GoB’s sicherstellen soll, daß der Werteverzehr der eingesetzten Wirtschaftsgüter angemessen berücksichtigt wird. Im Steuerrecht (§ 7 Abs. 1 EStG) wird die Abschreibung auch Absetzung für Abnutzung (AfA) genannt.

Prinzipiell sind alle materiellen und abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (wie z.B. BGA, Maschinen, Fahrzeuge, Gebäude etc.) abschreibungsfähig. Die Wertminderung kann dabei unterschiedlich begründet sein. Man unterscheidet

Die Ursachen für eine AfA können ferner gleichmäßig auf das Wirtschaftsgut einwirken (planmäßige Abschreibung) oder durch einen außergewöhnlichen Einzelfall (außerplanmäßige Abschreibung) notwendig werden. Bei der planmäßigen Abschreibung wird von einer "betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer" ausgegangen, die meist von der Finanzverwaltung in Form von festgelegten Richtwerten vorgegeben wird (z.B. Büromöbel 10 Jahre, Lastkraftwagen 4 Jahre etc.).

In der Praxis haben sich drei Methoden der planmäßigen Abschreibung etabliert:

Hier werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK, siehe auch Abschnitt "Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens) durch die Zahl der Jahre der geschätzten Nutzungsdauer dividiert. Für jedes Nutzungsjahr ergibt sich so der gleiche Abschreibungsbetrag Hier erfolgt die Abschreibung nicht vom AHK, sondern vom jeweiligen Restbuchwert der Vorperiode, wobei der prozentuale Abschreibungssatz konstant bleibt. Diese Abschreibungsart will der Tatsache Rechnung tragen, daß die technische oder wirtschaftliche Wertminderung am Anfang der Nutzungsdauer oft höher ist, als am Ende. Diese AfA-Variante ist nur bei beweglichen, abnutzbaren Anlagegütern zulässig Bei Wirtschaftsgütern, deren Leistung im Laufe ihrer Nutzungsdauer erheblich schwankt, ist die AfA nach Maßgabe der Leistung zulässig (Abschn. 43V EStR). Nach § 7 Abs. 3 EStG kann jederzeit von der degressiven auf die lineare Abschreibung gewechselt werden, aber nicht umgekehrt! Dies empfiehlt sich immer dann, wenn die degressive AfA geringer wäre als die für die restlichen Nutzungsjahre sich ergebende lineare Abschreibung. Ein Sonderfall der Abschreibung sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Nach § 6 Abs. 2 EStG können Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr ihrer Anschaffung in voller Höhe sofort abgeschrieben werden, wenn a) die AHK nicht mehr als DM 800,- netto betragen
b) beweglich und abnutzbar und
c) selbständig bewertbar und nutzbar sind.
Für die Buchungsverfahren der Abschreibungen (direkte und indirekte Abschreibung) muß aus Platzgründen auf die weiterführende Literatur verwiesen werden.
Bewertung Sollen alle Vermögens- und Schuldenposten zum Jahresabschluß mit den richtigen Beträgen gebucht werden, müssen sie "bewertet" werden. Der Gesetzgeber läßt dem Unternehmen hierbei handelsrechtlich einen relativ großen Spielraum. Der Kaufmann muß sich aber an die Bewertungsgrundsätze des Handelsgesetzbuches halten, die in den §§ 252 ff. HGB spezifiziert sind: Die verschiedenen Grundsätze und Vorschriften zur Bewertung führen zu einer Vielzahl von Besonderheiten, die den Rahmen einer Einführung sprengen würden. Einige wichtige und in der Praxis oft zu Problemen führende Teilaspekte sollen aber dennoch kurz Erwähnung finden.

 

Handels-, Steuer- und Einheitsbilanz

Die steuerlichen Vorschriften (§ 6 EStG) lehnen sich an die handelsrechtlichen Vorschriften an, schränken aber die Bewertung nach unten stärker ein. Das liegt daran, daß die Handelsbilanz den Gläubigerschutz in den Vordergrund stellt, die Steuerbilanz aber auf den (zu versteuernden) Gewinn abstellt. Werden handelsrechtliche Bewertungsspielräume voll ausgeschöpft, dann kann das ermittelte Jahresergebnis in der Handelsbilanz anderes sein, als in der Steuerbilanz. Hier kommt dann der Maßgeblichkeitsgrundsatz, wonach für die Ermittlung der steuerlichen Wertansätze die handelsrechtlichen Vorschriften gelten, zum tragen. Es gibt jedoch auch eine "umgekehrte" Maßgeblichkeit, z.B. im § 254 HGB. Im Regelfall wird das Unternehmen deshalb eine Einheitsbilanz aufstellen, die allen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften entspricht. Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens Wie im Abschnitt über die Abschreibung bereits kurz angeschnitten, erfolgt die Bewertung von Vermögen zu den Anschaffungs- bzw. Herstellkosten (AHK). Die Anschaffungskosten berechnen sich wie folgt:  
  Listenpreis
+ Anschaffungsnebenkosten 

(Transportkosten, Einfuhrzölle, Provisionen, Montagekosten, Notariatskosten, Probelaufkosten, Grunderwerbsteuer, Erschließungskosten, Zulassungs-kosten etc. aber nicht Geldbeschaffungs- und Lagerkosten, Grundsteuer)

= Rechnungspreis
./.  Rabatte
./.  Skonti
= Anschaffungskosten
  Herstellungskosten fallen für Aufwendungen an, die bei der Herstellung von Erzeugnissen und eigengenutzten Anlagen und Werkzeugen anfallen. Der jeweilige "Mindestansatz" differiert jedoch zwischen dem Handels- und dem Steuerrecht.  
  Handelsrecht     Steuerrecht
         
  Einzelkosten     Einzelkosten
  (Wahlrecht)   + Materialgemeinkosten
+ Materialgemeinkosten   + Fertigungsgemeinkosten
+ Fertigungsgemeinkosten     (Wahlrecht)
+ Verwaltungsgemeinkosten   + Verwaltungsgemeinkosten
= Herstellungskosten   = Herstellungskosten
  Gemeinkosten sind Kosten, die nicht direkt bei der Erstellung einer Leistung von dieser verursacht werden und deshalb nicht direkt auf diese verrechnet werden können. Materialgemeinkosten sind z.B. die Miete für den Lagerraum. Grundsätzlich gilt, daß die fortgeführten AHK (AHK ./. AfA) stets und in allen Fällen die absolute Obergrenze für den Wertansatz bilden.

Die Bewertung des Umlaufvermögens erfolgt nach dem strengen Niederstwertprinzip, d.h. die Warenvorräte werden nach dem Tageswert, steuerlich auch Teilwert genannt, einzeln und stichtagsbezogen bewertet. Nach § 256 HGB bzw. § 6 EStG können jedoch auch Vereinfachungsverfahren Anwendung finden. Man unterscheidet hierbei die

Zum Umlaufvermögen gehören auch die Forderungen, die ebenfalls zum Geschäftsjahresende bewertet werden müssen. Allgemein kann man drei Gruppen von Forderungen unterscheiden: Von uneinbringlichen Forderungen spricht man, wenn ein Forderungsausfall endgültig feststeht, z.B. ein Lieferant Konkurs angemeldet hat und das Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde. Stellt man aber zum Beispiel nur schleppende Zahlungseingänge oder wiederholte Bitten um Stundung fest, bucht man die Forderungen an das Konto "zweifelhafte Forderungen".

Das allgemeine Kreditrisiko, das auch in den besten und als einwandfrei betrachteten Forderungen steckt, kann pauschal bis zu 1% des Nettobetrages indirekt abgeschrieben werden. Man spricht hierbei von einer Pauschalwertberichtigung. Bei der Ermittlung sind sämtliche wertbeeinflussenden Umstände zu erfassen, so das Ausfallwagnis selbst, aber auch der mögliche Zinsverlust sowie Beitreibungs- und Mahnkosten. In das pauschale Ausfallwagnis dürfen Forderungen von Beteiligungsfirmen und die öffentliche Hand nicht einbezogen werden.

Bewertung der Verbindlichkeiten Bei dem Ansatz der Verbindlichkeiten gilt nach dem Grundsatz der Vorsicht das Höchstwertprinzip. Grundsätzlich werden Verbindlichkeiten mit ihrem Nennwert (besser: Nominalwert) erfaßt, auch wenn dieser erst in Zukunft zu entrichten ist. Bei Währungsverbindlichkeiten ist im Zweifel stets vom höheren Tageskurs auszugehen. Verbindlichkeiten aus langfristigen Darlehn, die mit einem Dammum oder Disagio ausgezahlt worden sind, müssen ebenfalls mit dem vollen Rückzahlungsbetrag bilanziert werden. Das Disagio wird zunächst bei der aktiven Rechnungsabgrenzung aktiviert und dann auf die Laufzeitjahre als Aufwand gleichmäßig verteilt.

Abgrenzungsrechnung

Eines der Hauptziele der Buchführung und des betrieblichen Rechnungswesens ist es, den Erfolg eines Geschäftsjahres exakt zu messen. Um Verzerrungen im Vergleich der Jahresergebnisse zu vermeiden, müssen die Aufwendungen und Erträge einerseits der betrieblichen Tätigkeit und andererseits dem entsprechenden Geschäftsjahr wirtschaftlich zugerechnet werden. Diese Zuordnung ist Aufgabe der Abgrenzungsrechung.

Im Rahmen der sachlichen Abgrenzung werden drei Arten von neutralen Aufwendungen bzw. Erträge unterschieden:

In der Praxis stellt häufig die periodengerechte Abgrenzung das größte Problem dar. Um diese Aufgabe zu lösen, werden Abgrenzungsposten gebildet. Abgrenzungsposten grenzen –wie der Name schon sagt- die Erfolgsrechnungen der einzelnen Abrechnungsperioden voneinander ab und bereinigen das Ergebnis der abzuschließenden Periode von zeitabschnittsfremden Aufwendungen und Erträgen.

Dabei unterscheidet man zwei Arten von Abgrenzungsposten:

Bei der Buchung muß beachtet werden, daß nur die transitorischen Posten als Rechnungsabgrenzungs-posten gebucht werden dürfen, sofern sie Aufwand bzw. Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag darstellen.

Die antizipativen Posten sind in den Konten "Sonstige Forderungen" bzw. "Sonstige Verbindlichkeiten" zu buchen. Nach der Eröffnung dieser Konten verbleiben Sie dort solange, bis die eigentliche Zahlung erfolgt. Wenn bei einer im nächsten Geschäftsjahr zu leistenden Zahlung Erfolgsbestandteile des laufenden Geschäftsjahres teilweise vorhanden sind, ist nur der auf das laufende Jahr entfallende Betrag als antizipativer Posten zu behandeln.

Rückstellungen

Eine Abgrenzungsrechnung ist auch erforderlich, wenn die zu berücksichtigenden Beträge ihrer Höhe oder ihrem Grund nach noch nicht endgültig feststehen. Wie bei den transitorischen Posten wird der geschätzte Aufwand im Soll des betreffenden Aufwandskontos gebucht. Für die Gegenbuchung in der Bilanz wird das Konto "Rückstellungen" angelegt.

Rückstellungen sind also (in ihrer Höhe und Zeitpunkt des Eintreffens) ungewisse Verbindlichkeiten aus Aufwendungen, die dem laufenden Geschäftsjahr wirtschaftlich zuzurechnen sind. Die Bildung von Rückstellungen vermehrt den Aufwand und schmälert den Gewinn – Rückstellungen rechnet man deshalb in der Bilanz zum Fremdkapital. Im eigentlichen Sinne wird nicht direkt Geldkapital für die spätere Begleichung der ungewissen Verbindlichkeit "zurückgelegt": Der Finanzierungseffekt einer Rückstellung liegt darin, daß durch die Aufwandsbuchung nicht ein wirtschaftlich falscher Gewinn ausgewiesen wird, der zu unberechtigter Gewinnbesteuerung führen könnte.

Aufgrund dieses "Gewinnmanipulations-Potentials" von Rückstellungen hat der Gesetzgeber in § 249 HGB definiert, wann Rückstellungen zu bilden sind. Demnach gibt es eine Rückstellungspflicht für

Ein Wahlrecht zur Bildung von Rückstellungen gilt bei:
Die notwendige Buchung lautet: Aufwandskonto an Rückstellungen Zusammenfassung Die bisherigen Ausführungen zum Wesen und Systematik der Buchführung sollten Ihnen einen schlaglichtartigen Überblick über die wichtigsten Begriffe und gesetzlichen Vorschriften im Handels- und Steuerrecht geben. Es versteht sich von selbst, daß diese kurze Darstellung über die Doppik und die Wertansätze in der Bilanz nicht vollständig sein können.

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