Einführung in die allgemeine Buchführung
Crashkurs für blutige Einsteiger
Dieser kurze Crashkurs verschafft dem Leser in sehr komprimierter Form
einen schlaglichtartigen Überblick über die wichtigsten Grundmerkmale
der doppelten Buchführung. Es ist sowohl für Studierende wirtschaftlicher
Ausbildungsrichtungen gedacht, für die Buchführung bisher "ein
Buch mit sieben Siegeln" war, als auch für den Praktiker, der aus
betrieblichen Gründen den Einstieg sucht.
Grundlagen der Buchführung
Inventur und Inventar
Gliederung der Bilanz
Auflösung der Bilanz in Konten
Aufbau des Eigenkapital-Kontos
Gewinn- und Verlustrechung (GuV)
Das Privatkonto
Der Kontenrahmen
Wertansätze in der Bilanz
Abgrenzungsrechnung
Rückstellungen
"Welche Vorteile gewährt die doppelte
Buchhaltung dem Kaufmann! Sie ist eine der schönsten Erfindungen des
menschlichen Geistes und ein jeder gute Haushalter sollte sie in seiner
Wirtschaft einführen."
(Goethe, Wilhelm
Meisters Lehrjahre, 1. Buch, 10. Kapitel)
Grundlagen und Aufbau der Buchführung
Im betrieblichen Rechnungswesen werden alle
Geld- und Leistungsströme mengen- und wertmäßig erfaßt
und überwacht. Die Buchführung als zeitbezogene Rechnung spielt
hierbei eine besondere Rolle, da sie neben ihrer Dokumentationsaufgabe
(sachlich und zeitlich geordnete Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle)
und ihrer Rechenschaftslegungsaufgabe (z.B. ggü. Gläubigern,
Finanzbehörden etc.) in erster Linie auch die Basis für zukünftige
unternehmerische Entscheidungen bilden kann.
Die rechnungsmäßigen Grundlagen
des Unternehmens müssen ordnungsgemäß sein. Wer Gläubiger
schädigt, weil seine Buchführung mangelhaft war, macht sich strafbar.
Deshalb gebieten nicht nur wirtschaftliche Gründe, sondern auch gesetzliche
Vorschriften Form und Inhalt der Buchführung. Neben der Abgabenordnung
(AO) als "steuerliches Rahmengesetz" und anderer einschlägiger Gesetzeswerke
(z.B. EStG, UStG, KStG und ihre Durchführungsverordnungen und Richtlinien)
ist für Kaufleute insbesondere das Handelsgesetzbuch (HGB) maßgebend.
Die in den Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen enthaltenen
Regeln für die Buchführung nennt man Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung (GoB). Die wichtigsten lauten:
-
Die Buchführung muß so beschaffen
sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener
Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und
über die Lage des Unternehmens vermitteln kann (§ 238 Abs.1 Satz
2 HGB; §145 Abs.1 AO); d.h. sie muß klar und übersichtlich
sein.
-
Die Geschäftsvorfälle müssen sich
in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 238 Abs.1 Satz
3), d.h. die wichtigste Buchungsregel lautet: Keine Buchung ohne Beleg!
-
Von allen Schriftstücken, die mit der Buchführung
zusammenhängen, müssen Kopien eine bestimmte Frist lang (meist
6 oder 10 Jahre) aufbewahrt werden (vgl. hierzu §§ 257 ff. HGB;
§ 147 AO)
-
Alle Bucheintragungen müssen vollständig,
zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (§ 239 Abs. 2 HGB), müssen
unverzüglich sowie richtig erfolgen und dürfen nachträglich
nicht mehr unkenntlich, d.h. unleserlich gemacht werden (§ 239 Abs.
3 HGB)
-
Die Buchführung muß sich einer "lebenden
Sprache" bedienen (§ 239 Abs. 1 HGB), ist in dt. Sprache und in DM
aufzustellen und muß alle Abkürzungen oder Symbole eindeutig
definieren
Die GoB’s werden durch die Grundsätze
ordnungsgemäßer Speicherbuchführung (GoS) ergänzt.
Die in § 239 Abs. 4 HGB und im Bundessteuerblatt I 1978, S. 250 festgelegten
GoS regeln den Umgang der Buchführung mittels EDV.
Inventur und Inventar
Die Inventur (lat. invenire = ausfindig
machen) ist die Bestandsaufnahme aller Vermögensteile und aller Schulden
des Unternehmens, die dabei jeweils einzeln nach ihrer Art, Menge
und ihrem Wert zu einem bestimmten Stichtag zu erfassen sind. Nach §
240 HGB und §§ 140 ff. AO ist jeder Kaufmann verpflichtet, für
den Schluß eines jeden Geschäftsjahres eine Inventur durchzuführen.
Dabei wird zwischen einer körperlichen Inventur (durch Zählen,
Messen oder Wiegen) und der Buchinventur differenziert, die alle
nichtkörperlichen Gegenstände (z.B. Verbindlichkeiten, Forderungen
etc.) aus der Buchhaltung ermittelt und am Bilanzstichtag protokolliert.
Unter bestimmten Umständen sind diverse Vereinfachungsverfahren bei
der Inventur zulässig (vgl. hierzu § 240 Abs. 3 und § 241
Abs. 1 und 3 HGB sowie Abschnitt 30 Abs. 1 und 2 und Abschnitt 31 Abs.
5 EStR). Die Ergebnisse der Inventur werden zunächst im Inventar
festgehalten, aus dem anschließend die Bilanz erstellt wird (siehe
Abschnitt "Bilanz").
Das Inventar ist das Verzeichnis aller bewerteten
Vermögensteile und Schulden des Unternehmens. Überlicherweise
werden die verschiedenen Inventarlisten zu einer Gesamtinventarliste zusammengefaßt.
Eine schematische Darstellung gibt die nachfolgende Abbildung wieder.
A.
Vermögen |
B.
Schulden |
I. Anlagevermögen
Gebäude
Fuhrpark
BGA
II. Umlaufvermögen
Vorräte
Forderungen
Bank
Kasse
|
I. Langfristige Verbindlichkeiten
Hypotheken
Darlehen
II. Mittelfristige Verbindlichkeiten
III. Kurzfristige Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Wechselverbindlichkeiten
Bankverbindlichkeiten
|
C.
Ermittlung des Reinvermögens |
Summe des Vermögens
./. Summe der Schulden |
=
Eigenkapital |
Die Vermögensposten werden nach ihrer
Liquidität geordnet, d.h. danach, wie schnell der Vermögens-posten
durch den normalen Umsatzprozeß wieder zu Geld wird. Der Posten des
Umlaufvermögens wird direkt umgesetzt (Waren gegen Forderung), während
die Gegenstände des Anlagevermögens nicht umgesetzt werden, da
sie langfristig dem Unternehmen "dienen"; es wird lediglich ihre Wertminderung
in den Preis der verkauften Produkte einkalkuliert. Die Schulden werden
nach ihrer Fälligkeit geordnet. Der Differenzbetrag der Summen ergibt
das Reinvermögen, in der Bilanz auch Eigenkapital genannt.
Der Erfolg, d.h. der Gewinn oder der Verlust,
kann aus der Veränderung des Reinvermögens innerhalb eines Geschäftsjahres
ermittelt werden. Dabei sind jedoch nur die betriebsbedingten Veränderungen
zu berücksichtigen: Wenn der Inhaber für private Zwecke Geld
entnommen (Privatentnahme) oder zugeführt hat (Kapitaleinlage), muß
das Reinvermögen entsprechend korrigiert werden.
./. |
Reinvermögen
am Ende des Geschäftsjahres 01
Reinvermögen am Ende des Geschäftsjahres
02 |
=
+
./. |
Vermehrung/ Verminderung
des Reinvermögens
Privatentnahmen
Kapitaleinlagen |
= |
Gewinn/
Verlust |
Ein möglicher Verlust ergibt sich also
als eine Minderung des Reinvermögens nach Berücksichtigung von
Privatentnahmen (+) und Kapitaleinlagen durch den Kommanditisten (./.).
Bilanz
Theoretisch könnte das Unternehmen
das Ergebnis seiner Geschäftstätigkeit auch aus dem Inventar
ableiten. Aber weder die Öffentlichkeit (Banken, Fiskus etc.) noch
für eigene Zwecke eignet sich das Inventar besonders gut, da es einerseits
zu umfangreich ist, andererseits auch zu stark auf die betrieblichen Besonderheiten
Bezug nimmt. Der Gesetzgeber hat deshalb mit den Formvorschriften der Bilanzierungspflicht
in §§ 242 ff. HGB die Bilanz als verkürzte Fassung
des Inventars geschaffen. Zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung
bildet sie den Jahresabschluß (§ 242 Abs. 3 HGB).
Die Bilanz ist eine zusammengefaßte
wertmäßige Gegenüberstellung aller Vermögens- und
Kapitalteile einer Unternehmung. Für ihre Aufstellung gelten bestimmte
Regeln, die durch die GoB’s ergänzt werden:
-
Der Kaufmann hat zu Beginn seines Gewerbes und
für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres zusätzlich
zum Inventar eine Bilanz aufzustellen
-
Der Jahresabschluß muß den GoB entsprechen
(§ 243 HGB), unterzeichnet (§ 245 HGB) und mindestens 10 Jahre
aufbewahrt werden
-
Eine (definierte) Mindestgliederung muß
eingehalten werden (vgl. hierzu §§ 264 ff. HGB)
-
Die Dauer des Geschäftsjahres darf 12 Monate
nicht überschreiten (§ 243 Abs. 3 HGB), die Schlußbilanz
am Ende eines Geschäftsjahres ist zugleich die (spiegelbildliche)
Eröffnungsbilanz des Folgejahres (Bilanzidentität)
Die Vermögenswerte auf der linken Seite
der Bilanz werden Aktiva (lat. activus = tätig) genannt, die
Schulden und das Reinvermögen auf der rechten Seite Passiva.
Die Bilanz ist ein verkürztes Inventar in Kontoform. Da der Saldo
auf der rechten Seite steht, muß die Summe der Aktiva und die Summe
der Passiva immer übereinstimmen, d.h. die Bilanz muß stets
ausgeglichen sein (lat. bilanx = Waage). Abweichungen können aus Vorgängen
resultieren, die nicht dem aktuellen Geschäftsjahr zuzuordnen sind.
Diese Positionen sind in der Bilanz als aktive oder passive Rechnungsabgrenzungsposten
zu erfassen. Grundsätzlich wird die formale Seitengleichheit durch
die Ermittlung und Hinzurechnung des entsprechenden Saldos erreicht.
Die Gleichheit beider Seiten hat jedoch auch
einen betriebswirtschaftlichen Hintergrund: Die Bilanz läßt
so unmittelbar erkennen, woher die finanziellen Mittel des Unternehmens
stammen und worin sie eingesetzt worden sind. Die Aktivseite spezifiziert
die Mittelverwendung (Investierung), die Passivseite die Mittelherkunft
(Finanzierung). Die Bilanz selbst ist zeitpunktbezogen, zeigt also
nur das finanzielle Bild der Unternehmung am Stichtag. Während des
Geschäftsjahres verschieben sich die Verhältnisse mit jedem Geschäftsvorgang,
d.h. durch jede einzelne Buchung.
Die nachfolgenden Abbildungen zeigen die handelsrechtlich
verbindliche Darstellung der Aktivseite und anschließend der Passivseite
der Bilanz gemäß §§ 266 ff. HGB.
Aktivseite:
|
|
Ausstehende
Einlagen |
|
|
|
|
|
Aufwendungen
für die Instandsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes |
|
|
|
A. |
|
ANLAGEVERMÖGEN |
I.
|
|
Immaterielle
Vermögensgegenstände |
|
1. |
Konzessionen,
gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen
an solchen Rechten und Werten |
|
2. |
Geschäfts-
oder Firmenwert |
|
3. |
geleistete
Anzahlungen |
II.
|
|
Sachanlagen |
|
1. |
Grundstücke,
grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschl. der Bauten auf fremden
Grundstücken |
|
2. |
technische
Anlagen und Maschinen |
|
3. |
andere
Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung |
|
4. |
geleistete
Anzahlungen und Anlagen im Bau |
III.
|
|
Finanzanlagen |
|
1. |
Anteile
an verbundenen Unternehmen |
|
2. |
Ausleihung
an verbundene Unternehmen |
|
3. |
Beteiligungen |
|
4. |
Ausleihungen
an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
|
5. |
Wertpapiere
des Anlagevermögens |
|
6. |
sonstige
Ausleihungen |
|
|
|
B. |
|
UMLAUFVERMÖGEN |
I.
|
|
Vorräte |
|
1. |
Roh-,
Hilfs- und Betriebsstoffe |
|
2. |
unfertige
Erzeugnisse, unfertige Leistungen |
|
3. |
fertige
Erzeugnisse und Waren |
|
4. |
geleistete
Anzahlungen |
II.
|
|
Forderungen
und sonstige Vermögensgegenstände |
|
1. |
Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen |
|
2. |
Forderungen
gegen verbundene Unternehmen |
|
3. |
Forderungen
gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
|
4. |
sonstige
Vermögensgegenstände |
III.
|
|
Wertpapiere |
|
1. |
Anteile
an verbundenen Unternehmen |
|
2. |
eigene
Anteile |
|
3. |
sonstige
Wertpapiere |
IV.
|
|
Schecks,
Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten |
|
|
|
C. |
|
Rechnungsabgrenzungsposten |
|
|
|
|
|
SUMME
DER AKTIVA |
Passivseite:
A. |
|
EIGENKAPITAL |
I.
|
|
Gezeichnetes
Kapital |
II.
|
|
Kapitalrücklage |
III.
|
|
Gewinnrücklagen |
|
1. |
gesetzliche
Rücklage |
|
2. |
Rücklage
für eigene Anteile |
|
3. |
satzungsmäßige
Rücklagen |
|
4. |
andere
Gewinnrücklagen |
IV.
|
|
Gewinnvortrag
/ Verlustvortrag |
V.
|
|
Jahresüberschuß
/ Jahresfehlbetrag |
|
|
|
B. |
|
RÜCKSTELLUNGEN |
|
1. |
Rückstellungen
für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen |
|
2. |
Steuerrückstellungen |
|
3. |
sonstige
Rückstellungen |
|
|
|
C. |
|
VERBINDLICHKEITEN |
|
1. |
Anleihen,
davon konvertibel |
|
2. |
Verbindlichkeiten
gegenüber Kreditinstituten |
|
3. |
erhaltene
Anzahlungen auf Bestellungen |
|
4. |
Verbindlichkeiten
aus Lieferungen und Leistungen |
|
5. |
Verbindlichkeiten
aus der Annahme gezogener und der Ausstellung eigener Wechsel |
|
6. |
Verbindlichkeiten
gegenüber verbundenen Unternehmen |
|
7. |
Verbindlichkeiten
gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
|
8. |
sonstige
Verbindlichkeiten |
|
|
- davon
aus Steuern |
|
|
- davon
im Rahmen der sozialen Sicherheit |
|
|
|
D. |
|
RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN |
|
|
|
|
|
SUMME
DER PASSIVA |
Wertveränderungen in der Bilanz
Geschäftsvorfälle sind wirtschaftlich
relevante Vorgänge, die nach den GoB in der Buchführung erfaßt
werden müssen und dabei die Bilanz (theoretisch) ändern. Bei
der Menge der täglich auftretenden Geschäftsvorfälle ist
es jedoch nicht möglich, nach jedem Geschäftsvorfall eine Bilanz
aufzustellen. Die Bilanz wird deshalb in Konten aufgelöst (siehe hierzu
den nächsten Abschnitt). Zunächst ist es jedoch wichtig zu verstehen,
welche Gesetzmäßigkeiten bei der Verbuchung zu beachten sind,
da diese Grundlage der "täglichen" Tagesbuchungen sind. Sie ergeben
sich aus der für die Bilanz typischen Form der Darstellung auf zwei
wertmäßig gleichen Seiten. Dies soll kurz anhand vier typischer
Geschäftsvorfälle aufgezeigt werden:
1. Geschäftsvorfall:
Ihr Unternehmen (d.h. Sie selbst oder einer
Ihrer Angestellten) zahlt auf das betriebliche Bankkonto Geld ein, daß
nicht aus Ihrem Privatvermögen stammt. Dabei nimmt die "Kasse" um
den gleichen Betrag ab, in dem das "Bankguthaben" wächst. Wenn Sie
die Bilanz betrachten, stellen Sie fest, daß ein Aktivposten erhöht,
ein anderer Aktivposten aber verringert wurde, d.h. dieser Vorgang war
ein Aktivtausch.
2. Geschäftsvorfall:
Sie wandeln bei Ihrer Hausbank einen kurzfristigen
Bankkredit in ein langfristiges Darlehn um. Wieder werden zwei Passivposten
verändert, nämlich "kurzfristiger Bankkredit"(./.) und "Darlehn"
(+). Da die Summe der Passiva gleich geblieben ist, spricht man hier von
einem Passivtausch.
3. Geschäftsvorfall:
Sie kaufen für Ihren Betrieb Waren auf
Ziel, d.h. gegen offene Rechnung. Jetzt nehmen zwei Posten in gleicher
Höhe zu, nämlich der Posten "Waren" auf der Aktivseite und der
Posten "Verbindlichkeiten ggü. Lieferanten" auf der Passivseite der
Bilanz. Diesen Vorgang nennt man Bilanzsummenerweiterung oder einfach nur
Aktiv-Passiv-Mehrung, da sich die Summe der Aktiva und der Passiva
um den selben Betrag erhöht hat.
4. Geschäftsvorfall:
Sie bezahlen eine Lieferantenrechung durch
Banküberweisung. Die "Verbindlichkeiten ggü. Lieferanten" nehmen
auf der Passivseite ab, der Posten "Bank" nimmt auf der Aktivseite um den
gleichen Betrag zu. Analog zu dem obigen Beispiel spricht man hier von
einer Aktiv-Passiv-Minderung.
Die absolute Summe der Bewegungen als Zunahme
auf der Aktivseite und Abnahme auf der Passivseite ist gleich der Summe
der Abnahmen auf der Aktivseite und der Zunahmen auf der Passivseite. Diese
Erkenntnis ermöglicht bei laufenden Buchungen immer eine einfach Summenprobe,
auch Nullsummenprobe genannt, da die Summe der Sollbuchungen immer
gleich der Summe der Haben-buchungen sein muß. Die Bilanz ist also
aufgrund einer "doppelten" Buchung (da ja immer mindestens zwei Posten
angebucht werden) immer ausgeglichen, weshalb das kaufmännische Buchungssystem
auch Doppik genannt wird.
Auflösung der Bilanz in
Konten
Bestandskonten
Wie bereits erwähnt, kann nicht nach
jeder Buchung eine neue Bilanz aufgestellt werden. Die Bilanz wird deshalb
in Konten (ital. conto = Rechnung) aufgelöst. Ursprünglich schrieb
man bei Kundenkonten die Beträge, die man vom Kunden noch bekommen
sollte, auf die linke Seite, weshalb diese auch heute noch "Soll" (S) und
die rechte Seite "Haben" (H) genannt wird. Stellt man ein Konto in dieser
Form dar, bezeichnet man es als "Hauptbuchkonto" , oder umgangssprachlich
als "T-Konto", wegen seiner Ähnlichkeit zum großen T. Ist die
Summe der Sollbuchungen größer als die der Habenbuchungen, so
ergibt sich ein Sollsaldo. Umgekehrt spricht man von einem Habensaldo.
Alle Bilanzposten werden in Kontoform geführt.
Dabei wird zwischen zwei verschiedenen Arten von Bestandskonten differenziert:
-
aktiven Bestandskonten (Aktivkonten),
die alle Bilanzposten auf der Aktivseite der Bilanz betreffen und
-
passive Bestandskonten (Passivkonten),
die alle Veränderungen auf der Passivseite der Bilanz betreffen
Der Anfangsbestand (AB) eines Kontos steht
immer auf der Seite, auf der das Konto in der Bilanz geführt wird,
d.h. z.B. bei dem Konto "Kasse" steht der AB immer auf der Sollseite. Zugänge
zum Bestand werden immer auf die Seite des AB geschrieben, Abgänge
auf die andere Seite. Bei dem Aktivkonto "Kasse" wird also die Sollseite
bebucht, wenn einer Ihrer Kunden eine Rechnung bar zahlt. Der Saldo wird
beim Abschluß des Kontos immer auf die wertmäßig kleinere
Seite geschrieben.
Aktivkonto
S
(Soll) |
(Haben) H
|
AB (Anfangsbestand)
Zugänge (+) |
Abgänge (./.)
Saldo=Schlußbestand |
Summe |
Summe |
Passivkonto
S
(Soll) |
(Haben) H
|
Abgänge (./.)
Saldo=Schlußbestand |
AB (Anfangsbestand)
Zugänge (+) |
Summe |
Summe |
Am Ende des Geschäftsjahres werden
die Konten saldiert, d.h. abgeschlossen. Wenn beim Abschluß der Konten
die errechneten Salden mit der Inventur übereinstimmen, werden sie
auf das Bilanzkonto umgebucht. Bei der Wiedereröffnung eines Kontos
in einer weiteren Rechnungsperiode wird der Saldo der letzten Periode als
Saldovortrag auf diejenige Seite geschrieben, auf der der Bestand in der
Bilanz stehen würde, bei einem Sollsaldo also auf der Sollseite.
Die Konten werden mit Hilfe von sog. "Buchungssätzen"
bebucht. Ein Buchungssatz wird gebildet, indem zuerst das Konto genannt
wird, auf dem im Soll gebucht wird und dann das Konto, auf dem im Haben
gebucht wird. Verbunden werden die Konten mit dem Wörtchen "an". Die
sichere Bildung von Buchungssätzen ist unabdingbare Voraussetzung
für eine zielführende Tätigkeit in der Buchführung.
Gehen Sie dabei stets wie folgt vor:
a) Welche Konten sind von dem Geschäftsvorfall
betroffen?
b) Handelt es sich um ein Aktiv- oder Passivkonto,
wo stehen die Anfangsbestände?
c) Wie verändert sich der Bestand?
d) Kontrolle 1: Es muß sich eine Soll-
und eine Habenbuchung ergeben
e) Kontrolle 2: Die Summe aller im Haben
gebuchter Beträge muß mit der Summe der im Soll gebuchten Beträge
übereinstimmen
Für die eingangs geschilderten Geschäftsvorfälle
(siehe Abschnitt "Wertveränderungen in der Bilanz") würden sich
also folgende Buchungssätze ergeben:
1. Geschäftsvorfall: Bank an Kasse
2. Geschäftsvorfall: Kredite an Darlehn
3. Geschäftsvorfall: Waren an Verbindlichkeiten
4. Geschäftsvorfall: Verbindlichkeiten
an Bank
Ein Buchungssatz kann auch mehr als zwei Konten
verändern; man spricht dann von einem zusammengesetzten Buchungssatz.
Sehr häufig kommen diese Art von Buchungssätzen
bei Warenein- und verkäufen vor, bei denen die jeweilige Umsatzsteuer
(vgl. hierzu § 2 UStG) fällig wird. Der Regelsteuersatz beträgt
z.Zt. 15% (§ 12 Abs. 1 UStG), der ermäßigte Steuersatz
liegt bei 7%. Die Umsatzsteuer ist in ihrer Wirkung eine Verbrauchssteuer,
die zwar vom Unternehmer an das Finanzamt abgeführt werden muß,
ihn aber nicht belasten darf. Die Umsatzsteuer ist deshalb für das
Unternehmen kein Aufwand, weshalb man sie auch als "durchlaufenden Posten"
bezeichnet. Beim Wareneinkauf muß das Unternehmen das Konto "Vorsteuer"
bebuchen, beim Verkauf das Konto "Umsatzsteuer" (=passives Bestandskonto).
Die Vorsteuer ist eine Forderung, die Umsatzsteuer eine Verbindlichkeit
ggü. dem Finanzamt. Der Differenzbetrag wird als Zahllast auf
dem Formular "Umsatzsteuervoranmeldung" bis zum 10. jeden Monats ermittelt
und als Vorauszahlung an das Finanzamt abgeführt. Da die USt eine
Jahressteuer ist (§ 18 UStG), erfolgt die Endabrechnung am Jahresende.
Der typische (zusammengesetzte) Buchungssatz
beim Wareneinkauf in Verbindung mit der Umsatzsteuer lautet: Wareneingang
und Vorsteuer an Verbindlichkeiten.
Häufig werden die Belege bei einer Eröffnung
der Konten im neuen Geschäftsjahr erst vorkontiert und die Buchungen
in Listen zusammengefaßt. Diese erste chronologisch angeordnete Auflistung
von Buchungssätzen nennt man Grundbuch, Journal oder
auch Primanota. In der Primanota können gleichartige Buchungen
(z.B. 10 Überweisungen von Kunden) zu einer Sammelbuchung zusammengefaßt
werden.
Die Buchungen auf den Konten nennt man auch
Buchungen im Hauptbuch. Es gibt aber auch sog. Nebenbücher.
In diesen wird zwar nicht eine doppelte Buchführung geführt,
wohl müssen aber die Summen aller eingetragenen Soll- und Habenbuchungen
mit den Eintragungen im jeweiligen Hauptbuchkonto übereinstimmen.
Wichtige Nebenbücher sind z.B. die Debitorenbuchhaltung (Debitor =
Schuldner), Lagerbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsbuchhaltung etc.
Ferner ist es üblich, Hauptbuchkonten
zur Erzielung einer größeren Transparenz in Unterkonten
aufzuteilen. So kann für das Konto "Waren" z.B. ein Unterkonto "Bezugskosten"
eingerichtet werden. Die Regeln für die Eröffnung von Unterkonten
sind die gleichen wie bei den Bilanzkonten.
Erfolgskonten
Angenommen, Sie zahlen Ihren Angestellten
per Banküberweisung die fälligen Löhne. Wie würden
Sie buchen? Zunächst ist sicher, daß das Konto Bank ein aktives
Bestandskonto ist, d.h. es muß im Haben bebucht werden. Es bieten
sich kein entsprechendes Sollkonto an? Wenn sich das Vermögen vermindert,
die Schulden aber gleich bleiben, dann muß das Eigenkapital weniger
werden. Das entsprechende Konto ist ein Passivkonto, seine Minderung also
auf der Sollseite gebucht. Es müßte also gebucht werden:
Eigenkapital an Bank
Eine derartige undifferenzierte Buchung ließe
aber nach vielen anderen Buchungen nicht mehr erkennen, wodurch sich das
Eigenkapital geändert hat. Die Veränderung des Eigenkapitals
wird deshalb auf besonderen Konten erfaßt, die man Erfolgskonten
nennt.
Dabei werden zwei Arten von Erfolgskonten
unterschieden:
-
Aufwandskonten sind Konten, auf denen
eine Minderung des Eigenkapitals (im Soll) gebucht wird
-
Ertragskonten sind Konten, auf denen eine
Mehrung des Eigenkapital (im Haben) gebucht wird
Die Buchführung erfaßt also neben
aktiven und passiven Beständen und ihren Änderungen auch Aufwendungen
(Aufwandskonto) und Erträge (Ertragskonto). Da die Erfolgskonten nur
Veränderungen des Eigenkapitals aufnehmen, weisen sie –anders, als
das EK-Konto selbst- keine Bestände (AB) auf. Typische Aufwendungen
sind zum Beispiel Miete, Betriebssteuern (Kfz-Steuer, Gewerbesteuer,
etc.) Löhne etc., typische Erträge sind z.B.: Zinseinnahmen,
Verkauf von Waren zu einem höheren Wert als dem der Anschaffung, Provisionseinnahmen
etc.
Eigenkapitalkonto (EK)
S
(Soll) |
(Haben) H
|
Minderung = Aufwand
Saldo (Abschluß über GuV) |
AB (Anfangsbestand)
Mehrung = Ertrag
Gewinn |
Summe |
Summe |
Das o.g. Beispiel kann also zweckmäßiger
gebucht werden als: Personalkosten an Bank
Um eine Übersicht über die betrieblich
verursachten Aufwendungen und Erträge zu erhalten, werden die Aufwendungen
und Erträge am Jahresende über das Gewinn- und Verlustkonto
(GuV) abgeschlossen. Der Saldo aus Aufwendungen und Erträgen stellt
den Erfolg der Tätigkeit des Unternehmens dar. Alle Aufwands- und
Ertragskonten werden im Abschlußzeitpunkt über ein Sammelkonto
(GuV) abgeschlossen, dessen Saldo den Reingewinn oder Reinverlust
angibt. Der Reingewinn (= Zunahme des EK) erscheint als Saldo auf der Sollseite,
der Reinverlust entsprechend auf der Habenseite des GuV-Kontos.
Der nachfolgenden Grafik entnehmen Sie bitte
die Positionen für die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß
§ 275 HGB Abs. 2 nach dem Gesamtkostenverfahren (GKV). Die Gewinn-
und Verlustrechnung ist in Staffelform aufzustellen, wobei die aufgeführten
Posten zwingend in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen sind.
1. |
|
|
Umsatzerlöse
(rabatt- und bonibereinigt) |
2. |
+ |
|
Erhöhung
oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen |
3. |
+ |
|
andere
aktivierte Eigenleistungen |
4. |
+ |
|
sonstige
betriebliche Erträge |
5. |
./. |
|
Materialaufwand |
|
|
a) |
Aufwendungen
für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren |
|
|
b) |
Aufwendungen
für bezogene Leistungen |
|
|
|
|
|
= |
|
Gruppensumme
(1-5): ROHERGEBNIS |
|
|
|
|
6. |
./. |
|
Personalaufwand |
|
|
a) |
Löhne
und Gehälter |
|
|
b) |
soziale
Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,
davon für Altersversorgung |
7. |
./. |
|
Abschreibungen |
|
|
a) |
auf
immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und
Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung
und Erweiterung des Geschäftsbetriebs |
|
|
b) |
auf
Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die
in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten |
8. |
./. |
|
sonstige
betriebliche Aufwendungen |
|
|
|
|
|
= |
|
Gruppensumme
(1-8): BETRIEBSERGEBNIS |
|
|
|
|
9. |
+ |
|
Erträge
aus Beteiligungen |
|
|
|
davon
aus verbundenen Unternehmen |
10. |
+ |
|
Erträge
aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens |
|
|
|
davon
aus verbundenen Unternehmen |
11. |
+ |
|
sonstige
Zinsen und ähnliche Erträge |
|
|
|
davon
aus verbundenen Unternehmen |
12. |
./. |
|
Abschreibung
auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens |
13. |
./. |
|
Zinsen
und ähnliche Aufwendungen |
|
|
|
davon
an verbundene Unternehmen |
|
|
|
|
|
= |
|
Gruppensumme
(9-13): FINANZERGEBNIS |
|
|
|
|
14. |
= |
Zwischensumme
(Betriebsergebnis + Finanzergebnis):
ERGEBNIS DER GEWÖHNLICHEN
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT |
|
|
|
|
15. |
+ |
|
außerordentliche
Erträge |
16. |
./. |
|
außerordentliche
Aufwendungen |
|
|
|
17. |
= |
Gruppensumme
(14-16): AUSSERORDENTLICHES ERGEBNIS |
|
|
|
|
|
18. |
./. |
|
Steuern
vom Einkommen und vom Ertrag |
19. |
./. |
|
sonstige
Steuern |
|
|
|
20. |
|
JAHRESÜBERSCHUSS
/ JAHRESFEHLBETRAG |
Privatkonto
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften
werden die Geschäftsinhaber häufig auch Geld für private
Zwecke während des Geschäftsjahres entnehmen wollen. Diese Entnahmen
vermindern natürlich das vorhandene Eigenkapital. Erwirtschaftet das
Unternehmen Gewinn, so kann eine Entnahme als ein "Vorschuß auf die
Gewinnausschüttung" angesehen werden. Aber auch im umgekehrten Fall
wird der Unternehmer nicht auf eine Privatentnahme verzichten können.
Privatentnahmen müssen deshalb unabhängig vom betrieblichen Erfolg
behandelt werden, weshalb das EK-Konto das Konto "Privat" als ein Unterkonto
erhält.
Zur einwandfreien Ermittlung des Unternehmenserfolges
sind Privatentnahmen im Soll des Privatkontos zu buchen. Das Privatkonto
selbst wird direkt über das EK-Konto abgeschlossen und nicht über
das GuV-Konto, da das GuV-Konto beim Abschluß ja seinerseits sein
Saldo an das EK-Konto abgibt.
Von besonderer Bedeutung ist das Privatkonto
ferner bei der buchhalterischen Behandlung von Steuern.
Es wird hier differenziert zwischen
können unterschiedlichster Art sein
und müssen entsprechend gebucht werden, z.B. als
- Aufwendungen (z.B. Gewerbesteuer) auf den
entsprechenden Aufwandskonten
- Gewinnverwendung (z.B. Vermögensteuer)
oder auch als
- aktivierungspflichtige Betriebssteuern
(z.B. Grunderwerbsteuer) auf den entsprechenden aktiven Bestandskonten
insbesondere Einkommensteuer, Kirchensteuer
oder Vermögensteuer bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften,
die nur auf dem Privatkonto oder entsprechenden Unterkonten gebucht werden
dürfen
Kontenrahmen
Das Ordnungssystem der Buchführung
ist der Kontenrahmen. Zahlreiche Branchen haben sich auf einheitliche
Kontenrahmen geeinigt. Die Grobstruktur wird jeweils durch Kontenklassen
definiert, die nach sachlichen Gesichtspunkten strukturiert sind. Innerhalb
der Kontenklassen werden Kontengruppen gebildet, innerhalb dieser wiederum
Kontenarten. OfficeControl Easy bietet standardmäßig vier unterschiedliche
Kontenrahmen, die jeweils so übernommen werden können oder zu
einem betriebsindividuellen Kontenplan erweitert werden können.
Dabei unterscheidet man zwischen dem
-
Gemeinschafts-Kontenrahmen (GKR): Dieser
Rahmen ist nach den verschiedenen betrieblichen Funktionen aufgebaut (Prozeßgliederungsprinzip)
und enthält Kontenklassen (Klasse 4 bis 7) für die betriebliche
Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) und für die Finanzbuchhaltung
in den Klassen 0 bis 3 und 8 bis 9.
-
Industrie-Kontenrahmen (IKR): Dieser 1971
eingeführte und 1986 modifizierte Rahmen trennt strikt zwischen Geschäftsbuchführung
einerseits und der KLR andererseits. Alle Konten der Buchhaltung sind auf
den Jahresabschluß hin ausgerichtet, weshalb das Verfahren auch Abschlußgliederungs-prinzip
genannt wird. Der IKR nutzt die Klassen 0 bis 4 für die Bilanz und
die Klassen 5 bis 7 für die GuV-Rechnung, während die Klasse
8 die Eröffnungs- und Abschlußkonten und die Konten für
die kurzfristige Erfolgsrechnung enthält. Die Klasse 9 ist ausschließlich
der KLR vorbehalten. Er ist mit nur geringen Anpassungen für fast
alle Wirtschaftsbereiche geeignet.
-
DATEV-Kontenrahmen: Der von der DATEV
e.G. stammende Kontenrahmen ist für die datenträgergestützte
Buchungsverarbeitung entwickelt worden, der es erlaubt, alle in der Primanota
erfaßten Daten in maschinenlesbarer Form an das Rechenzentrum weiterzuleiten,
das dann die Datenträger in Form von Journalen, Saldenlisten etc.
auswertet.
Abschlußarbeiten
und Wertansätze in der Bilanz
Zu den vorbereitenden Maßnahmen
eines Jahresabschlusses gehören eine Reihe von organisatorischen Maßnahmen,
insbesondere die Bewertung des Vermögens, um eine möglichst exakte
Aussage über die Wirtschaftlichkeit des Geschäftsjahres machen
zu können.
Abschreibungen
Wenn die Nutzungsdauer eines erworbenen
Wirtschaftsgutes über ein Geschäftsjahr hinausgeht, muß
der Anschaffungswert über die Jahre der Nutzung als Aufwand
verteilt werden. Nach § 253 Abs. 2 HGB nennt man diese Verteilung
Abschreibung, die gemäß den GoB’s sicherstellen soll,
daß der Werteverzehr der eingesetzten Wirtschaftsgüter angemessen
berücksichtigt wird. Im Steuerrecht (§ 7 Abs. 1 EStG) wird die
Abschreibung auch Absetzung für Abnutzung (AfA) genannt.
Prinzipiell sind alle materiellen und abnutzbaren
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (wie z.B. BGA, Maschinen,
Fahrzeuge, Gebäude etc.) abschreibungsfähig. Die Wertminderung
kann dabei unterschiedlich begründet sein. Man unterscheidet
-
AfA aufgrund technischer bzw. verbrauchsbedingter
Abnutzung (gewöhnlicher, mechanischer Verschleiß durch Gebrauch
aber auch Ruheverschleiß, Substanzverringerung und auch Einwirkungen
durch höhere Gewalt)
-
AfA aufgrund wirtschaftlicher Wertminderung
(z.B. durch technischen Fortschritt bei EDV-Anlagen oder Bedarfsverschiebungen
bei den Kunden)
-
AfA aufgrund rechtlicher Ursachen (z.B.
bei Ablauf von Schutzrechten)
Die Ursachen für eine AfA können
ferner gleichmäßig auf das Wirtschaftsgut einwirken (planmäßige
Abschreibung) oder durch einen außergewöhnlichen Einzelfall
(außerplanmäßige Abschreibung) notwendig werden. Bei der
planmäßigen Abschreibung wird von einer "betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer" ausgegangen, die meist von der Finanzverwaltung in Form
von festgelegten Richtwerten vorgegeben wird (z.B. Büromöbel
10 Jahre, Lastkraftwagen 4 Jahre etc.).
In der Praxis haben sich drei Methoden der
planmäßigen Abschreibung etabliert:
Hier werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
(AHK, siehe auch Abschnitt "Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens)
durch die Zahl der Jahre der geschätzten Nutzungsdauer dividiert.
Für jedes Nutzungsjahr ergibt sich so der gleiche Abschreibungsbetrag
-
Geometrisch-degressive Abschreibung
Hier erfolgt die Abschreibung nicht vom
AHK, sondern vom jeweiligen Restbuchwert der Vorperiode, wobei der prozentuale
Abschreibungssatz konstant bleibt. Diese Abschreibungsart will der Tatsache
Rechnung tragen, daß die technische oder wirtschaftliche Wertminderung
am Anfang der Nutzungsdauer oft höher ist, als am Ende. Diese AfA-Variante
ist nur bei beweglichen, abnutzbaren Anlagegütern zulässig
-
Abschreibung nach Leistung
Bei Wirtschaftsgütern, deren Leistung
im Laufe ihrer Nutzungsdauer erheblich schwankt, ist die AfA nach Maßgabe
der Leistung zulässig (Abschn. 43V EStR).
Nach § 7 Abs. 3 EStG kann jederzeit
von der degressiven auf die lineare Abschreibung gewechselt werden, aber
nicht umgekehrt! Dies empfiehlt sich immer dann, wenn die degressive AfA
geringer wäre als die für die restlichen Nutzungsjahre sich ergebende
lineare Abschreibung. Ein Sonderfall der Abschreibung sind geringwertige
Wirtschaftsgüter (GWG): Nach § 6 Abs. 2 EStG können
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr ihrer Anschaffung
in voller Höhe sofort abgeschrieben werden, wenn
a) die AHK nicht mehr als DM 800,- netto
betragen
b) beweglich und abnutzbar und
c) selbständig bewertbar und nutzbar
sind.
Für die Buchungsverfahren der Abschreibungen
(direkte und indirekte Abschreibung) muß aus Platzgründen auf
die weiterführende Literatur verwiesen werden.
Bewertung
Sollen alle Vermögens- und Schuldenposten
zum Jahresabschluß mit den richtigen Beträgen gebucht werden,
müssen sie "bewertet" werden. Der Gesetzgeber läßt dem
Unternehmen hierbei handelsrechtlich einen relativ großen Spielraum.
Der Kaufmann muß sich aber an die Bewertungsgrundsätze des Handelsgesetzbuches
halten, die in den §§ 252 ff. HGB spezifiziert sind:
-
Prinzip der Bilanzkontinuität
Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz
müssen mit denen der Schlußbilanz der vorhergehenden Geschäftsjahres
übereinstimmen, sowohl formell als auch materiell
-
Prinzip der Unternehmensfortführung
Alle Wertansätze müssen von einer
Fortführung des Unternehmens ausgehen, d.h. mögliche Veräußerungspreise
dürfen nicht angesetzt werden
-
Prinzip der Einzelbewertung und Stichtagsprinzip
Alle Vermögensgegenstände und Schulden
müssen zum Bilanzstichtag einzeln bewertet werden
-
Grundsatz der Vorsicht
Das Prinzip sieht vor, zu erwartende Verluste
zu berücksichtigen aber noch nicht realisierte Gewinne nicht. Diese
"Ungleichheit" wird auch als Imparitätsprinzip bezeichnet. Anlage-
und Umlaufvermögen sind ferner nach dem Niederstwertprinzip zu bewerten,
die Bewertung der Verbindlichkeiten erfolgt nach dem Höchstwertprinzip.
-
Grundsatz der Bewertungsstetigkeit
Eine einmal gewählte Bewertungsmethode
sollte beibehalten werden
-
Grundsatz der Periodenabgrenzung
Dieses Prinzip erfordert eine zeitliche Abgrenzung
und die Bildung von Rückstellungen.
Die verschiedenen Grundsätze und Vorschriften
zur Bewertung führen zu einer Vielzahl von Besonderheiten, die den
Rahmen einer Einführung sprengen würden. Einige wichtige und
in der Praxis oft zu Problemen führende Teilaspekte sollen aber dennoch
kurz Erwähnung finden.
Handels-, Steuer- und Einheitsbilanz
Die steuerlichen Vorschriften (§ 6
EStG) lehnen sich an die handelsrechtlichen Vorschriften an, schränken
aber die Bewertung nach unten stärker ein. Das liegt daran, daß
die Handelsbilanz den Gläubigerschutz in den Vordergrund stellt,
die Steuerbilanz aber auf den (zu versteuernden) Gewinn abstellt.
Werden handelsrechtliche Bewertungsspielräume voll ausgeschöpft,
dann kann das ermittelte Jahresergebnis in der Handelsbilanz anderes sein,
als in der Steuerbilanz. Hier kommt dann der Maßgeblichkeitsgrundsatz,
wonach für die Ermittlung der steuerlichen Wertansätze die handelsrechtlichen
Vorschriften gelten, zum tragen. Es gibt jedoch auch eine "umgekehrte"
Maßgeblichkeit, z.B. im § 254 HGB. Im Regelfall wird das Unternehmen
deshalb eine Einheitsbilanz aufstellen, die allen handelsrechtlichen
und steuerrechtlichen Vorschriften entspricht.
Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens
Wie im Abschnitt über die Abschreibung
bereits kurz angeschnitten, erfolgt die Bewertung von Vermögen zu
den Anschaffungs- bzw. Herstellkosten (AHK). Die Anschaffungskosten berechnen
sich wie folgt:
|
Listenpreis |
+ |
Anschaffungsnebenkosten
(Transportkosten, Einfuhrzölle, Provisionen,
Montagekosten, Notariatskosten, Probelaufkosten, Grunderwerbsteuer, Erschließungskosten,
Zulassungs-kosten etc. aber nicht Geldbeschaffungs- und Lagerkosten,
Grundsteuer) |
= |
Rechnungspreis |
./. |
Rabatte |
./. |
Skonti |
= |
Anschaffungskosten |
Herstellungskosten fallen für Aufwendungen
an, die bei der Herstellung von Erzeugnissen und eigengenutzten Anlagen
und Werkzeugen anfallen. Der jeweilige "Mindestansatz" differiert jedoch
zwischen dem Handels- und dem Steuerrecht.
|
Handelsrecht |
|
|
Steuerrecht |
|
|
|
|
|
|
Einzelkosten |
|
|
Einzelkosten |
|
(Wahlrecht) |
|
+ |
Materialgemeinkosten |
+ |
Materialgemeinkosten |
|
+ |
Fertigungsgemeinkosten |
+ |
Fertigungsgemeinkosten |
|
|
(Wahlrecht) |
+ |
Verwaltungsgemeinkosten |
|
+ |
Verwaltungsgemeinkosten |
= |
Herstellungskosten |
|
= |
Herstellungskosten |
Gemeinkosten sind Kosten, die nicht
direkt bei der Erstellung einer Leistung von dieser verursacht werden und
deshalb nicht direkt auf diese verrechnet werden können. Materialgemeinkosten
sind z.B. die Miete für den Lagerraum. Grundsätzlich gilt, daß
die fortgeführten AHK (AHK ./. AfA) stets und in allen Fällen
die absolute Obergrenze für den Wertansatz bilden.
Die Bewertung des Umlaufvermögens
erfolgt nach dem strengen Niederstwertprinzip, d.h. die Warenvorräte
werden nach dem Tageswert, steuerlich auch Teilwert genannt, einzeln
und stichtagsbezogen bewertet. Nach § 256 HGB bzw. § 6 EStG können
jedoch auch Vereinfachungsverfahren Anwendung finden. Man unterscheidet
hierbei die
-
Durchschnittsbewertung: Es wird nur der gewogene
Durchschnitt aller Einkäufe zugrunde gelegt
-
LiFo-Bewertung: Last in – First
out, d.h. es wird unterstellt, daß die zuletzt gekauften Waren
als erstes entnommen worden sind
-
FiFo-Bewertung: First in – First
out
wobei nur die Durchschnittsbewertung und
die LiFo-Bewertung steuerrechtlich zugelassen sind.
Zum Umlaufvermögen gehören auch
die Forderungen, die ebenfalls zum Geschäftsjahresende bewertet werden
müssen. Allgemein kann man drei Gruppen von Forderungen unterscheiden:
-
uneinbringliche Forderungen
-
zweifelhafte Forderungen
-
einwandfreie Forderungen
Von uneinbringlichen Forderungen spricht
man, wenn ein Forderungsausfall endgültig feststeht, z.B. ein Lieferant
Konkurs angemeldet hat und das Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
Stellt man aber zum Beispiel nur schleppende Zahlungseingänge oder
wiederholte Bitten um Stundung fest, bucht man die Forderungen an das Konto
"zweifelhafte Forderungen".
Das allgemeine Kreditrisiko, das auch in
den besten und als einwandfrei betrachteten Forderungen steckt, kann pauschal
bis zu 1% des Nettobetrages indirekt abgeschrieben werden. Man spricht
hierbei von einer Pauschalwertberichtigung. Bei der Ermittlung sind sämtliche
wertbeeinflussenden Umstände zu erfassen, so das Ausfallwagnis selbst,
aber auch der mögliche Zinsverlust sowie Beitreibungs- und Mahnkosten.
In das pauschale Ausfallwagnis dürfen Forderungen von Beteiligungsfirmen
und die öffentliche Hand nicht einbezogen werden.
Bewertung der Verbindlichkeiten
Bei dem Ansatz der Verbindlichkeiten
gilt nach dem Grundsatz der Vorsicht das Höchstwertprinzip. Grundsätzlich
werden Verbindlichkeiten mit ihrem Nennwert (besser: Nominalwert) erfaßt,
auch wenn dieser erst in Zukunft zu entrichten ist. Bei Währungsverbindlichkeiten
ist im Zweifel stets vom höheren Tageskurs auszugehen. Verbindlichkeiten
aus langfristigen Darlehn, die mit einem Dammum oder Disagio ausgezahlt
worden sind, müssen ebenfalls mit dem vollen Rückzahlungsbetrag
bilanziert werden. Das Disagio wird zunächst bei der aktiven Rechnungsabgrenzung
aktiviert und dann auf die Laufzeitjahre als Aufwand gleichmäßig
verteilt.
Abgrenzungsrechnung
Eines der Hauptziele der Buchführung
und des betrieblichen Rechnungswesens ist es, den Erfolg eines Geschäftsjahres
exakt zu messen. Um Verzerrungen im Vergleich der Jahresergebnisse zu vermeiden,
müssen die Aufwendungen und Erträge einerseits der betrieblichen
Tätigkeit und andererseits dem entsprechenden Geschäftsjahr wirtschaftlich
zugerechnet werden. Diese Zuordnung ist Aufgabe der Abgrenzungsrechung.
Im Rahmen der sachlichen Abgrenzung werden
drei Arten von neutralen Aufwendungen bzw. Erträge unterschieden:
-
betriebsfremde Aufwendungen/ Erträge
sind Posten, die mit dem eigentlichen Betriebszweck nichts zu tun haben.
Erleidet ein Malereibetrieb z.B. Verluste durch Wertpapierspekulationen,
so handelt es sich um betriebsfremde Aufwendungen
-
periodenfremde Aufwendungen/Erträge sind
Posten, die zwar betriebsbedingt sind, deren Verursachung aber in einem
früheren Geschäftsjahr liegt. Steuernachzahlungen oder Steuerrückerstattungen
wären ein klassisches Beispiel für periodenfremde Aufwendungen
bzw. Erträge
-
außerordentliche Aufwendungen/Erträge
sind Posten, die ungewöhnlich hoch oder sehr selten sind. Ein Blitzschlag
in das Firmengebäude wäre ein außerordentlicher Aufwand,
eine unerwarteter Steuernachlaß ein außerordentlicher Ertrag.
In der Praxis stellt häufig die periodengerechte
Abgrenzung das größte Problem dar. Um diese Aufgabe zu lösen,
werden Abgrenzungsposten gebildet. Abgrenzungsposten grenzen –wie der Name
schon sagt- die Erfolgsrechnungen der einzelnen Abrechnungsperioden voneinander
ab und bereinigen das Ergebnis der abzuschließenden Periode von zeitabschnittsfremden
Aufwendungen und Erträgen.
Dabei unterscheidet man zwei Arten von
Abgrenzungsposten:
- Transitorische Posten sind Aufwendungen und
Erträge, die in der laufenden Abrechnungsperiode zu Ausgaben oder
Einnahmen geführt haben, die jedoch wirtschaftlich einer späteren
Abrechnungs-periode zuzurechnen sind. Das sind z.B. Aufwendungen für
im voraus gezahlte Miete, Versicherungs-prämien, Steuern usw. oder
im voraus erhaltene Erträge z.B. für im voraus bezahlte Mieteinnahmen,
Pacht etc.
-
Antizipative Posten sind Aufwendungen und
Erträge, die wirtschaftlich der abgelaufenen Periode zuzurechnen sind,
obwohl der Zahlungseingang bzw. –ausgang noch aussteht. Da eine Zahlung
in der Erfolgsrechnung gewissermaßen vorweggenommen wird, nennt man
solche Vorgänge antizipativ (= vorwegnehmend).
- Passivaposten sind z.B. noch zu zahlende
Löhne, Gehälter usw.
- Aktivaposten sind z.B. noch zu vereinnahmende
Provisionen, Miete usw.
Bei der Buchung muß beachtet werden,
daß nur die transitorischen Posten als Rechnungsabgrenzungs-posten
gebucht werden dürfen, sofern sie Aufwand bzw. Ertrag für eine
bestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag darstellen.
Die antizipativen Posten sind in den Konten
"Sonstige Forderungen" bzw. "Sonstige Verbindlichkeiten" zu buchen. Nach
der Eröffnung dieser Konten verbleiben Sie dort solange, bis die eigentliche
Zahlung erfolgt. Wenn bei einer im nächsten Geschäftsjahr zu
leistenden Zahlung Erfolgsbestandteile des laufenden Geschäftsjahres
teilweise vorhanden sind, ist nur der auf das laufende Jahr entfallende
Betrag als antizipativer Posten zu behandeln.
Rückstellungen
Eine Abgrenzungsrechnung ist auch erforderlich,
wenn die zu berücksichtigenden Beträge ihrer Höhe oder ihrem
Grund nach noch nicht endgültig feststehen. Wie bei den transitorischen
Posten wird der geschätzte Aufwand im Soll des betreffenden Aufwandskontos
gebucht. Für die Gegenbuchung in der Bilanz wird das Konto "Rückstellungen"
angelegt.
Rückstellungen sind also (in ihrer
Höhe und Zeitpunkt des Eintreffens) ungewisse Verbindlichkeiten aus
Aufwendungen, die dem laufenden Geschäftsjahr wirtschaftlich zuzurechnen
sind. Die Bildung von Rückstellungen vermehrt den Aufwand und schmälert
den Gewinn – Rückstellungen rechnet man deshalb in der Bilanz zum
Fremdkapital. Im eigentlichen Sinne wird nicht direkt Geldkapital für
die spätere Begleichung der ungewissen Verbindlichkeit "zurückgelegt":
Der Finanzierungseffekt einer Rückstellung liegt darin, daß
durch die Aufwandsbuchung nicht ein wirtschaftlich falscher Gewinn ausgewiesen
wird, der zu unberechtigter Gewinnbesteuerung führen könnte.
Aufgrund dieses "Gewinnmanipulations-Potentials"
von Rückstellungen hat der Gesetzgeber in § 249 HGB definiert,
wann Rückstellungen zu bilden sind. Demnach gibt es eine Rückstellungspflicht
für
-
ungewisse Verbindlichkeiten (z.B. Garantieverpflichtungen,
Prozeßkosten, Pensionen)
-
drohende Verluste aus "schwebenden" Geschäften
(z.B. Währungskursverluste)
-
unterlassenen Instandhaltungspflichten, die
im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden
und
-
Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung
(z.B. aus Kulanz).
Ein Wahlrecht zur Bildung von Rückstellungen
gilt bei:
-
unterlassenen Instandhaltungspflichten, die
später als drei Monate, aber noch innerhalb des folgenden Geschäftsjahres
nachgeholt werden
-
konkret bestimmte Aufwendungen die am Abschlußtag
wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des
Zeitpunktes ihres Eintrittes unbestimmt sind (z.B. bei Großreparaturen)
Die notwendige Buchung lautet: Aufwandskonto
an Rückstellungen
Zusammenfassung
Die bisherigen Ausführungen zum Wesen
und Systematik der Buchführung sollten Ihnen einen schlaglichtartigen
Überblick über die wichtigsten Begriffe und gesetzlichen Vorschriften
im Handels- und Steuerrecht geben. Es versteht sich von selbst, daß
diese kurze Darstellung über die Doppik und die Wertansätze in
der Bilanz nicht vollständig sein können.
Copyright © 1999 Markus Lyschik, München